Arglistige Täuschung
Unbestimmter Rechtsbegriff, Privatrecht, Verwaltungsrecht, Tatsache, Arglist
978-613-9-29998-0
6139299985
52
2012-05-01
29,00 €
ger
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Bitte beachten Sie, dass dieser Titel überwiegend aus Inhalten besteht, die im Internet kostenlos erhältlich sind (z.B. aus der Wikipedia-Enzyklopädie). Arglistige Täuschung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Bedeutung erlangt der Begriff vor allem im Zivilrecht, aber auch im Verwaltungsrecht. Eine Täuschung ist gegeben, wenn eine falsche Erklärung über Tatsachen stattgefunden hat. Arglistig ist die Täuschung nach herrschender Meinung dann, wenn sie vorsätzlich erfolgte. Eine arglistige Täuschung ist also in der Regel dann gegeben, wenn der Täuschende weiß und will, dass der Getäuschte durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Abgabe einer Willenserklärung im Bürgerlichen Recht oder zum Erlass eines Verwaltungsakts im Verwaltungsrecht veranlasst wird, was bei Durchschau der Täuschung nicht geschehen wäre. Getäuschter kann im Bürgerlichen Recht jeder sein, der eine Willenserklärung abgibt, im Verwaltungsrecht kann es jede Behörde sein, die einen Verwaltungsakt erlässt.
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Recht
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